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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitskräfteüberlassung und Arbeitsvermittlung (Stand Juni 2023)

Geltung

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Arbeitskräfteüberlassungen zwischen der ym works gmbh (Überlasser) und dem Auftraggeber (Beschäftiger) und sind Bestandteil aller Angebote, Aufträge und Verträge. Sollten diese Bedingungen den Bedingungen des Beschäftigers widersprechen, so gelten ausdrücklich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur dann gültig, wenn diese Abweichungen schriftlich und mit Zustimmung des Überlassers erfolgen. Der Überlasser stellt ausschließlich unter Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen Arbeitskräfte zur Verfügung.

Leistungsgegenstand

Die ym works gmbh als Überlasser (im Folgenden auch als „Auftragnehmerin“ bzw. „AN“ bezeichnet) überlässt dem Beschäftiger (im Folgenden auch als „Auftraggeberin“ bzw. „AG“ bezeichnet) Personal. Die AN beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte, übernimmt die Organisation der Bereitstellung von Arbeitskräften an den AG als Beschäftiger oder vermittelt Arbeitskräfte zur Fixanstellung beim AG. 

Hinsichtlich der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Leistungen und Kosten werden konkrete Aufträge mit konkreten Vereinbarungen abgeschlossen. Grundsätzliche Leistungen der AN im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung sind:

  • Bedarfserhebung, Erhebung der Stellenanforderungen, Unterstützung bei der Erstellung des Stellenprofils.
  • Standardisierte Interviews mit Kandidaten.
  • Vorauswahl und Übermittlung der Kandidatenprofile.
  • Organisation von Vorstellungsterminen zum Kennenlernen der Kandidaten.
  • Übernahme der Dienstgeberfunktion samt: aller administrativen Tätigkeiten (Erstellung des Dienstvertrages und der Überlassungsmitteilung, An- und Abmeldung bei der Sozialversicherung, erste allgemeine Sicherheitsunterweisung, Abgabenabwicklung bei Finanzamt und Sozialversicherung, korrekte und pünktliche Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung), laufender Betreuung und Personaladministration, Verwaltung allfälliger Abwesenheiten sowie Übernahme des Risikos für sämtliche Fehlzeiten.
  • Fakturierung nach Zeitaufzeichnung.

Verrechnung Arbeitskräfteüberlassung

Die Grundlagen von Angeboten und Aufträgen sind die Bestimmungen des für das Unternehmen des/der AG gültigen Kollektivvertrags und damit die in diesem Kollektivvertrag festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit. Die angegebenen Normalstundensätze verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind abhängig von den Anforderungsprofilen und der Qualifikation bzw. Berufserfahrung des eingesetzten Mitarbeiters („Ab-Stundensätze").

In Bezug auf die Frage, ob Einsatzzeiten der überlassenen Arbeitskräfte eine Überzahlung des betreffenden Mitarbeiters nach sich ziehen müssen oder nicht, kommen ausnahmslos die kollektivvertraglichen Bestimmungen zur Anwendung, denen der/die AG (in seiner/ihrer Rolle als Beschäftiger) unterliegt. Die AN verrechnet jegliche Überzahlung, die aufgrund Ausgestaltung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft zu leisten ist, an den/die AG weiter. Folgende Leistungen werden mit dem entsprechenden Aufschlag auf die Normalarbeitsstunde bzw. mit dem angegebenen Faktor verrechnet:

50 % Überstunden: 50%iger Aufschlag
100 % Überstunden: 100%iger Aufschlag
Mehrstunden: 25%iger Aufschlag / 50%iger Aufschlag bei Austritt
Zulagen, Zuschläge, Prämien, Diäten: Faktor von 2,2

 

Verrechnung Try & Hire (Integrationsüberlassung)

Auf Wunsch stellt die AN auf Stundenbasis und zu den Tarifen der Personalüberlassung Personal für eine Probezeit zur Verfügung. Die Dauer dieser Probezeit legt der/die AG fest. Zu folgenden Bedingungen kann der/die AG das von der AN überlassene Personal in den eigenen Personalstamm übernehmen:

0 - 3 Monate nach Überlassungsbeginn 18 % des Bruttojahresentgelts
4 - 6 Monate nach Überlassungsbeginn 14 % des Bruttojahresgehalts
7 - 12 Monate nach Überlassungsbeginn 12 % des Bruttojahresgehalts
ab dem 13. Monat nach Überlassungsbeginn 1 Monatsbruttolohn
innerhalb 12 Monate nach Überlassungsende 1 Monatsbruttolohn
Aufnahme eines Dienstverhältnisses mit einer vorgeschlagenen Arbeitskraft innerhalb von 6 Monaten nach Namhaftmachung durch die AN ohne Zustandekommen einer vorgelagerten Überlassung 18 % des Bruttojahresgehalts

 

Der Berechnung des Honorars wird das Jahresbrutto zielentgelt (inkl. variabler Entgeltbestandteile) für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt. Sollte ein von der AN präsentierter Kandidat während des Prozesses von dem/der AG abgelehnt werden und es innerhalb von 12 Monaten trotzdem zu einer nachträglichen Einstellung bzw. Beschäftigung dieses Kandidaten (auch über Dritte) bei dem/der AG kommen, werden nachträglich 18 % des Bruttojahresgehaltes als Beratungshonorar in Rechnung gestellt.

Leistungsumfang und Gewährleistung

Die Personalbereitstellung durch die AN erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sowie des Kollektivvertrages für ArbeiterInnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KV AKÜ) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe, Handwerk und in der Dienstleistung (KV Gewerbe) in der jeweils gültigen Fassung. Die AN wählt die überlassenen Arbeitskräfte entsprechend der mit dem Auftraggeber vereinbarten Qualifikationen aus und leistet für deren grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit sowie die generelle Eignung für die vereinbarte Tätigkeit Gewähr. Nicht verantwortlich ist die AN für eine besondere Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft, für die Qualität der ausgeführten Arbeiten oder für einen bestimmten Arbeitserfolg. Die AN schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft, wenn eine solche ausdrücklich vereinbart wurde. Die AN leistet nur für jene Qualifikation der Arbeitskräfte Gewähr, die sie durch Einsichtnahme in Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfen kann. Der/die AG ist in seiner/ihrer Rolle als Beschäftiger verpflichtet, umgehend nach Beginn der Überlassung die Eignung der überlassenen Arbeitskraft sowie die Qualifikationen zu überprüfen. Der/die AG ist am ersten Arbeitstag der überlassenen Arbeitskraft verpflichtet, eine eventuelle Nichteignung der überlassenen Arbeitskraft bei der AN umgehend, jedenfalls aber binnen 24 Stunden schriftlich anzuzeigen widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind. Liegt ein von der AN zu vertretender Mangel vor und verlangt der AG rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht, wodurch der/die AG keine weitergehenden Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche, ableiten kann. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der/die AG auch in den ersten sechs Monaten ab Überlassung der Arbeitskräfte nachzuweisen. Gewährleistung- und Schadenersatzansprüche des/der AG sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Es besteht kein Anspruch des/der AG auf eine bestimmte Arbeitskraft. Der Einsatz der überlassenen Arbeitskraft bei dem/der AG erfolgt unter der Überwachung, Anweisung und Kontrolle des/der AG in seiner/ihrer Rolle als Beschäftiger. Die Arbeitskraft hat sich in ihrem Vertrag mit der AN dazu verpflichtet, die Anweisungen des/der AG zu befolgen.

Stundenaufzeichnung und Rechnungslegung

Grundlage der Rechnungslegung entsprechend den im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung angeführten Bedingungen bilden die von dem/der AG und der überlassenen Arbeitskraft unterzeichneten bzw. anerkannten Stundenaufzeichnungen. Mindestverrechnungswert ist die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit (laut Auftrag). Die Stundenaufzeichnungen sind von dem/der AG zu kontrollieren und wöchentlich, spätestens jedoch am 3. Werktag des Folgemonats, für das gesamte Monat an die AN zu übermitteln. Die AN stellt dem/der AG eine Tabelle für die Übermittlung der durch die überlassenen Arbeitskräfte geleisteten Arbeitsstunden zur Verfügung. Diese wird durch den/die AG täglich mit den erfolgten Einsatzzeiten befüllt und einmal pro Woche an die AN übermittelt. Für die AN sind auch andere Methoden zur Arbeitszeiterfassung und -übermittlung organisierbar. Sollten diese seitens der AN aber zusätzlichen Arbeitsaufwand verursachen (Controlling & Verwaltung), so wird dieser an den/die AG verrechnet. Als Arbeitszeit gelten alle begonnenen Stunden, in denen die überlassene Arbeitskraft dem/der AG zur Verfügung stand, unabhängig davon, ob der/die AG in seiner/ihrer Rolle als Beschäftiger die überlassene Arbeitskraft tatsächlich eingesetzt hat. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften während des vereinbarten Zeitraumes aus Gründen, die nicht von der AN verschuldet worden sind, bleibt der/die AG zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitskraft wegen eines unabwendbaren Ereignisses (z.B. Betriebsversammlung oder Streik bei dem/der AG). Der/die AG hat die AN umgehend über solche Ereignisse zu informieren.

Kostenerhöhungen

Die angegebenen bzw. angebotenen Preise beruhen auf den der AN zum Zeitpunkt der Angebotslegung bekannten Informationen. Sollten für die Einstufung oder Entlohnung der Mitarbeiter wesentliche Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt an die AN weitergegeben werden (etwa wenn die überlassene Arbeitskraft komplexere Arbeiten übernehmen soll und eine deutlich umfassendere Einschulung notwendig wird), ist die AN berechtigt, die Preise auch während der Auftragsabwicklung entsprechend anzupassen. Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen für die überlassenen Arbeitskräfte, ist die AN berechtigt, das vereinbarte Entgelt im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzupassen.

Vorzeitige Beendigung einer Überlassung

Aufgrund derzeitiger gesetzlicher bzw. kollektivrechtlicher Regelungen gelten aktuell folgende Rückstellfristen: Bei Arbeitern gilt in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung eine Rückstellfrist von 3 Wochen und ab dem 13. Monat bis zur Vollendung des 18. Monats der Beschäftigung eine Rückstellfrist von 4 Wochen als vereinbart, wobei zu jedem Freitag (bzw. Ende der Arbeitswoche) zurückgestellt werden kann. Ab dem 19. Monat der Beschäftigung gilt eine Rückstellfrist von 6 Wochen als vereinbart, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann. Bei Angestellten gilt eine Rückstellfrist von 6 Wochen als vereinbart, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann. Ergeben sich aufgrund der Dauer der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte längere Kündigungsfristen, so gelten diese sinngemäß als Rückstellfristen. Die Rückstellung einer überlassenen Arbeitskraft ist nur während Aktivzeiten möglich. Im Falle einer Rückstellung einer überlassenen Arbeitskraft während einer Nichtleistungszeit (z.B. Krankenstand) beginnt die Rückstellfrist mit dem Tag, an dem die überlassene Arbeitskraft die Nichtleistungszeit beendet. Verletzt der/die AG diese Pflicht, hat er das für die Überlassung vereinbarte Entgelt für die Dauer der jeweils anwendbaren Rückstellfrist zu bezahlen (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz). Ungeachtet der vereinbarten Rückstellfrist hat der/die AG die AN jeweils mindestens vierzehn Tage im Voraus vom bevorstehenden Einsatzende der überlassenen Arbeitskraft zu verständigen, damit die AN die überlassene Arbeitskraft entsprechend informieren kann (§ 12 Abs. 6 AÜG). Dies gilt nicht bei einer Überlassungsdauer von weniger als drei Monaten.

Verrechnungszeitpunkte

Die erbrachten Leistungen werden zu folgenden Zeitpunkten verrechnet; 25 % bei Auftragserteilung (pauschal), 25 % bei Anreise der überlassenen Arbeitskräfte (pauschal), 25 % zur Hälfte der Überlassungsperiode (pauschal), 25 % nach Abreise der überlassenen Arbeitskräfte (Endabrechnung nach tatsächlichem Aufwand).

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Für die Dauer der Überlassung obliegen die Fürsorgepflichten auch dem/der AG in seiner/ihrer Rolle als Beschäftiger. Der/die AG ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz und das Gleichbehandlungsgesetz, in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten und für die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen.Die AN ist jederzeit berechtigt, die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu überprüfen und erforderliche Auskünfte bei dem/der AG einzuholen. Verletzt der/die AG oder andere in seinem Betrieb tätige Personen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, so hält der/die AG die AN in Bezug auf allfällige daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos. Über Verstöße oder Verletzungen der genannten Bestimmungen ist die AN unverzüglich zu informieren.Der/die AG hat seine/ihre Pflichten nach dem AÜG auf eigene Kosten zu erfüllen und er hat die AN diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Dies umfasst die Ermöglichung des Zugangs der überlassenen Arbeitskraft zu den Wohlfahrts- und Sozialmaßnahmen des/der AG zu den gleichen Bedingungen, welche für die Stammbelegschaft gelten (soweit eine unterschiedliche Behandlung nicht sachlich gerechtfertigt ist (§ 12 Abs. 6 AÜG)), sowie nach einer Überlassungsdauer von vier Jahren die Einbeziehung in ein etwaiges Betriebspensionssystem des/der AG (§ 10 Abs. 1a AÜG). Arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen einer überlassenen Arbeitskraft (wie unentschuldigtes Fernbleiben, verspäteter Dienstantritt, etc.) sind von dem/der AG unverzüglich an die AN zu melden. Meldet sich die überlassene Arbeitskraft bei dem/der AG krank, ist sie darauf hinzuweisen, sich auch umgehend bei der AN zu melden. Überlassene Arbeitskräfte sind nicht berechtigt, rechtsverbindliche Willenserklärungen im Namen der AN abzugeben oder entgegenzunehmen.

Arbeitsschutz - und Arbeitssicherheit

Der/die AG ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzbekleidung, Sicherheitsmaßnahmen und -vorkehrungen, Schutzeinrichtungen, etc.) zu setzen und auf Nachfrage nachzuweisen (§ 6 AÜG). Dies gilt auch bei einem Arbeitsplatzwechsel. Ebenso liegen Einschulung und Training der überlassenen Arbeitskräfte im Verantwortungsbereich des/der AG. Auch stellt der/die AG den überlassenen Arbeitskräften die erforderlichen Werkzeuge, Ausrüstungen, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstungen in ordnungsgemäßem und vorschriftsmäßigem Zustand auf seine Kosten zur Verfügung und hat sich laufend zu vergewissern, dass die überlassenen Arbeitskräfte mit der Handhabung der von ihnen eingesetzten Werkzeuge, Geräte und Maschinen sowie mit den allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften im Betrieb des/der AG vertraut sind und dass diese auch eingehalten werden.Der/die AG ist verpflichtet, die AN sowie auch die überlassenen Arbeitskräfte über etwaige erforderliche gesundheitliche Eignung und Untersuchungserfordernisse, über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über sämtliche anderen Sicherheitsaspekte (insbesondere Gefahren) des Arbeitsplatzes zu informieren und der AN im erforderlichen Maß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsdokumenten zu gewähren. Kosten allenfalls rechtlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen gehen zu Lasten des/der AG. Ein Einsatz der überlassenen Arbeitskräfte ist nur dann zulässig, wenn die erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung der betreffenden Arbeitskraft erfolgt ist, wovon sich der/die AG zu überzeugen hat.Arbeitsunfälle einer überlassenen Arbeitskraft sind der AN unverzüglich schriftlich unter Bekanntgabe des wesentlichen Sachverhaltes und der eingetretenen Folgen des Arbeitsunfalles zu melden. Der/die AG ist zur Meldung des Arbeitsunfalls an die zuständigen Behörden verpflichtet.

Auskunftspflicht gemäß § 12a AÜG

Der/die AG informiert die AN vor Vertragsabschluss über alle für die Überlassung der jeweiligen Arbeitskraft wesentlichen Umstände sowie über alle späteren Änderungen. Dies gilt insbesondere für den jeweils geltenden Kollektivvertrag, die Tätigkeit und Position der jeweils zu überlassenden Arbeitskraft inklusive benötigter Qualifikationen und sonstige für die kollektivvertragliche Einstufung und korrekte Entlohnung erforderlichen Umstände, die jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen und sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art zu Arbeitszeit, Urlaub sowie (bei Arbeitern) zu Akkord- und Prämienarbeit und zu Fließarbeiten. Darüber hinaus informiert der/die AG die AN über die voraussichtliche Normalarbeitszeit, die Art der zu verrichtenden Arbeit, allenfalls im Betrieb des AG geltende Akkord- oder Prämiensysteme, das Bestehen betriebsüblicher Lohnhöhen, den genauen Ort der Arbeitsaufnahme und gegebenenfalls die Tatsache, dass auch Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte oder im Ausland zu verrichten sind oder dass Nacht(schwer)arbeit zu leisten ist. Der/die AG setzt die überlassene Arbeitskraft nur entsprechend der vereinbarten Qualifikation und im vorgesehenen Tätigkeitsgebiet gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung und Stellenprofil ein. Änderungen des Dienstortes, der Arbeitszeit oder der vereinbarten Tätigkeiten während eines Einsatzes sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der AN zulässig. Stellt sich heraus, dass eine überlassene Arbeitskraft nicht bzw. nicht mehr die vereinbarte generelle Eignung aufweist, ist die AN hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. Der/die AG haftet der AN gegenüber für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der genannten Informationen und für den darauf basierenden Einsatz der überlassenen Arbeitskräfte. Entstehen der AN aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des/der AG oder durch vertragswidrigen Einsatz der überlassenen Arbeitskräfte zusätzliche Aufwendungen jeglicher Art, werden diese mitsamt der Marge zur Gänze von der AN an den/die AG verrechnet. Für die Dauer der Überlassung gelten die kollektivvertraglichen und sonstigen Bestimmungen allgemeiner Art (insbesondere Betriebsvereinbarungen und betrieblichen Übungen) des/der AG, soweit sie die Arbeitszeit und den Urlaub betreffen, auch für die überlassenen Arbeitskräfte.

Haftung

Die AN haftet nicht für Schäden (Sachschäden, Diebstähle, Personenschäden), die überlassene Arbeitskräfte im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit im Betrieb des/der AG oder bei Kunden oder unbeteiligten Dritten verursachen, und haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen übergebenen Sachen. Der/die AG ist selbst verpflichtet, für eine angemessene Absicherung solcher möglichen Schäden durch eine Betriebshaftpflichtversicherung, auch für Handlungen überlassener Arbeitskräfte, zu sorgen. Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit, Nichterscheinen oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet die AN nicht. Für den Fall, dass eine überlassene Arbeitskraft für den/die AG Dienstfahrten mit dienstnehmereigenen Fahrzeugen oder Geräten verrichtet, stellt der/die AG die AN von jeder Haftung in diesem Zusammenhang frei. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen bzw. Maschinen durch eine überlassene Arbeitskraft, ist der/die AG verpflichtet, die Berechtigung zum Lenken bzw. Bedienen derartiger Fahrzeuge bzw. Maschinen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu überprüfen. Die Haftung der AN ist jedenfalls auf grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt. Der/die AG haftet der AN für  sämtliche Nachteile, die diese durch Verletzung einer von dem/der AG wahrzunehmenden vertraglichen, gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung erleidet

Datenschutz und Geheimhaltungsverpflichtung

Der/die AG und die AN verpflichten sich gegenseitig, die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zeitlich unbefristet vertraulich zu behandeln. Die AN hat die überlassenen Arbeitskräfte im Dienstvertrag zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des/der AG verpflichtet. Soweit der/die AG der überlassenen Arbeitskraft Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anvertraut oder zugänglich macht, übernimmt die AN für die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung keine Haftung und schließt hiermit sämtliche Schadenersatzforderungen aus. Dem/der AG steht der Abschluss eigener Geheimhaltungserklärungen mit der überlassenen Arbeitskraft offen. Soweit die AN dem/der AG personenbezogene Daten, insbesondere besondere Kategorien von personenbezogenen Daten oder strafrechtlich relevanten Daten, von Bewerbern, Kandidaten oder überlassenen Arbeitskräften übermittelt, oder der/die AG solche Daten von überlassenen Arbeitskräften verarbeitet, hat der/die AG die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies beinhaltet unter anderem die Verpflichtung, Bewerbungsunterlagen und Daten von Kandidaten nicht an Dritte zu übermitteln, diese wenn notwendig zu berichtigen und nach Wegfall des Zweckes zu löschen/sperren. Mit Übermittlung von personenbezogenen Daten an den/die AG wird der/die AG in Hinblick auf diese personenbezogenen Daten „Verantwortlicher“ im Sinne der Datenschutzgrundverordnung, (EU) 2016/679, (DSGVO).

Beendigung der Vertragsbeziehung (Kündigung)

Die Vertragsbeziehung kann unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist jeweils zum Monatsende schriftlich beendet werden. Die AN ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der AN steht bei vorzeitiger Kündigung das Entgelt bis zum Ende der vereinbarten Rückstellfrist zu. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn a) der/die AG mit einer Zahlung an die AN trotz entsprechender Mahnung bzw. Aufmerksam-Machen auf eine von der AN vertretbar gesetzte Frist hinaus in Verzug ist (qualifizierter Zahlungsverzug), b) der/die AG gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, behördliche Vorschriften oder Auflagen, insbesondere Arbeitnehmerschutzbestimmungen, beharrlich oder trotz Mahnung wiederholt verstößt, c) der/die AG seiner/ihrer Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt, d) über das Vermögen des/der AG ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgelehnt wird, oder e) im Betrieb des/der AG ein Streik oder eine Aussperrung stattfindet und mit dem/der AG keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.

Gerichtsstand und salvatorische Klausel

Für Streitigkeiten zwischen AN und AG wird als Gerichtsstand ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Graz vereinbart. Die AN ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des/der AG zu klagen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am weitestgehenden entspricht.